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Die Satzung
 Jutta von Sangerhausen e.V.
 
 S a t z u n g
 
 
 
Präambel
Jutta von Sangerhausen lebte im 13. Jahrhundert (1220-1260) zunächst in Sangerhausen, später bis zu ihrem Tod in Kulmsee/Chelmza. Die römisch-katholischen Gemeinden haben sie an beiden Orten und darüber hinaus als Heilige verehrt und somit ihr Andenken gewahrt. Sie hat nach dem Tod ihres Mannes auf Eigentum verzichtet und ein vorbildliches Leben der Nächstenliebe und des Gebets geführt. Die Gründung dieses Vereins ist Folge des gewachsenen öffentlichen Interesses an ihrer Person weit über die römisch-katholischen Gemeinden hinaus, denen wir die Pflege ihres Andenkens in langer Tradition verdanken.
 
§1 Name, Sitz und rechtlicher Status      
1. Der Verein trägt den Namen „Jutta  von  Sangerhausen  e.V.“, nachfolgend „Verein“
2. Sitz und Gerichtstand des Vereins ist Sangerhausen.
3. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
    Abgabenordnung.
 
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in Verbindung mit der Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde.
2.Diesen Zweck verfolgt der Verein durch die Erfüllung folgender Aufgaben:                                                                        
a) die Pflege des geistlichen und sozialen Erbes der Jutta von Sangerhausen
b) die Erforschung des Lebens und der Zeit der Jutta von Sangerhausen
c) die Vermittlung geschichtlichen Bewusstseins
d) die Zusammenführung von Personen, Organisationen, Institutionen und Kirchen, die an Jutta von Sangerhausen interessiert sind, zu gemeinsamer Beratung und Kooperation in einem Arbeitskreis
d) die Beförderung oder Übernahme von Trägerschaften und von Projekten im Zusammenhang mit Jutta von Sangerhausen
e) Beförderung deutsch-polnischer Begegnung
f) Beförderung gegenwärtigen Handelns im Sinne von Jutta von Sangerhausen

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen (Institutionen, Vereine u.ä.)
c) Ehrenmitglieder
2. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre.
3. Der Antrag zum Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederver­sammlung auf Antrag des Betroffenen mit einfacher Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen werden.
5. Juristische Personen, die Mitglied des Vereins werden, haben eine Person zu benennen, die im Verein die Vertretung des Mitglieds wahrnimmt. Änderungen sind dem Verein zur Kenntnis zu geben.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
8. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, die Satzung verletzt oder seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet hat. Im Falle von Beitragsrückständen ist nur dann ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied trotz 2-facher Mahnung nicht seiner Beitragspflicht nachkommt. Wird ein Mitglied gemahnt, muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung der Ausschluss erfolgt.
 
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Recht, Beschlussanträge in einer Mitgliederversammlung einzu­bringen und an der Abstimmung über Anträge teilzunehmen.
2. Anträge können dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form übergeben werden.
3. Mitglieder des Vereins können jederzeit zu einzelnen Themen Arbeitsgruppen bilden. Darüber ist der Vorstand zu informieren.
 
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Mindestens einmal im Jahr tritt die Mitgliederversammlung nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) mindestens 20% der Mitglieder dies beantragen,
b) außerordentliche Geschehnisse eine gründliche Information der Mitglieder erforderlich machen.
4. Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) alle 3 Jahre Wahl des Vorstandes (jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen),
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über die Prüfung des Jahresabschlusses
d) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
e) Beratung und Verabschiedung des Arbeits-  und Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr
f)  Festlegung der Beitragsordnung
g) Änderung der Satzung mit 75 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder
h) Berufung von Ehrenmitgliedern
i)  Auflösung des Vereins mit 75 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder
8. An den Mitgliederversammlungen können auch Gäste teilnehmen. Ihnen kann Rede­recht gewährt werden, sie haben aber kein Stimmrecht.
9. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird gültig durch die Unterschriften des Protokollführers und des Vorsitzenden.
 
§6 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und einem weiteren Mitglied. Die Funktionen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
4. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam.
5. Ordentliche sowie außerordentliche Vorstandsitzungen werden einberufen durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben.
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Arbeits-  und Finanzplans, Buchführung, Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Einsatz einer Redaktion
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
8. Für die Kassenführung haftet der Kassenwart auf der Grundlage eines zum Vorstand bestätigten Kassenplanes. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Mitgliederliste.
9. Der Verein hat 2 Kassenprüfer, die vom Vorstand für eine Wahlperiode berufen werden. Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor jeder Jahreshauptversammlung die Kasse und legen der Mitgliederversammlung schriftlich Rechenschaft ab. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 
§7 Finanzen und Geschäftsjahr
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, eigene Leistungen, öffentliche Zuwendungen und Spenden.
2. Spenden und Schenkungen können auch zweckgebunden verbucht werden.
3. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird durch die Beitragsordnung geregelt.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Statut gemäße Zwecke verwendet werden.
5. Der Verein ist selbstlostätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenersatz ist möglich.                                                
                            
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die evangelischen und katholischen Gemeinden in Sangerhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
 
§9 Inkrafttreten       
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 09.03.2009 errichtet und am 28.01.2010 sowie am 4.02.2011 geändert.
 
BEITRAGSORDNUNG
Jutta  von Sangerhausen e.V.
  
§1 Beitragshöhe
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,00 € pro Jahr.
2. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied vom Beitrag freigestellt werden.
 
 
§2 Fälligkeit
1. Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge in einer Summe bis zum 31 März      eines jeden Jahres zu entrichten.
2. Neue Mitglieder zahlen für die Zeit vom Eintritt bis zum Jahresende einen anteiligen Jahresbeitrag. Angefangene Monate zählen voll mit. Der Erstbeitrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Aufnahme zu zahlen.
3. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand eine unterjährige Ratenzahlung auf   Antrag des Mitgliedes zulassen.
 
 
§3 Zahlungsform
1. Das Mitglied kann seinen Jahresbeitrag jährlich in bar zur Jahreshauptversammlung
an den Kassierer zahlen.
2. Das Mitglied kann seinen Jahresbeitrag jährlich auf das Konto des Vereins überweisen
oder per Lastschrift mit Einzugsermächtigung einziehen lassen.
 
 
§4 Spenden
1. Spenden werden vom Verein entgegengenommen. Spendenquittungen werden vom Verein ausgestellt.
2. Die Spenden werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die dem Statut des Vereins
entsprechen.
3.Der Spender kann seine Spende mit einer Zweckbestimmung verbinden.
 
 
§5 Geltungsdauer
1. Diese Beitragsordnung gilt ab dem Jahr 2009. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
2. Diese Beitragsordnung wurde von der Gründungsversammlung am 9.03.2009 beschlossen.